Ziele
- Verwertungsrecht des Gläubigers nach SchKG, sofern und soweit der Schuldner weder zahlt noch die Verwertung durch eine anderweitige Sicherheit abwendet [vgl. ZGB 898 Abs. 1; anderweitige Sicherstellung muss vollzogen sein [vgl. BGE 46 II 388, SemJud 1984, S. 24]
Motiv des Gesetzgebers
- Gläubigerschutz
- Vermittlung eines Verwertungsrechts