Rechtliche Informationen zum Retentionsrecht als Realsicherheit in der Schweiz
Verbreitung
Die Möglichkeiten zur Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts (Retentionsrecht) sind weit umfangreicher als die Rechtsanwender denken
Oft wird die Zurückbehaltungschance nicht genutzt oder es wird mit dem Schuldner eine Fälligkeit der Forderung nach Herausgabe des Retentionsgutes vereinbart und der Gläubiger erlangt am Retentionsgegenstand keinen Besitz mehr
Weiterführende Informationen
Es ist Sache des Gläubigers seinen Betrieb so zu organisieren, dass zB bei Neukunden Zahlung (zB Barzahlung) und Herausgabe der Retentionssache koordiniert ist