Gesetzliche Grundlage
- OR 401 Abs. 3
Berechtigter
- Beauftragter
Retentionsgegenstand
- Bewegliche Sachen, die der Beauftragte in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Auftraggebers zu Eigentum erworben hat
Weitere Voraussetzungen gemäss OR 895 ff.
Art. 401 Abs. 3 OR
Ebenso kann der Auftraggeber im Konkurse des Beauftragten, unter Vorbehalt der Retentionsrechte desselben, die beweglichen Sachen herausverlangen, die dieser in eigenem Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers zu Eigentum erworben hat.
Weiterführende Informationen
- Der Auftraggeber gelangt erst in die für ihn erworbenen Rechte, wenn er seine Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnis gegenüber der Konkursmasse nachgekommen ist.
Weiterführende Links
- Honorarsicherung | auftrag.ch