Rechtliche Informationen zum Retentionsrecht als Realsicherheit in der Schweiz
Abgrenzungen
Faustpfandrecht
Das Retentionsrecht besteht kraft Gesetz und wird nicht – wie das Faustpfandrecht – durch Vertrag begründet
Einrede des nicht oder nicht gehörig erfüllten Vertrags [OR 82]
Recht, die eigene Leistung zurückzubehalten, bis die andere Partei ihre Gegenleistung erbracht hat (kein dingliches Verwertungsrecht an fremden Sachen
Obligatorisches Retentionsrecht
(vertraglich vereinbartes, nicht dingliches) Recht des Schuldners, die eigene Leistung bis zur Erbringung der Gegenleistung durch die andere Partei zurückzubehalten
Vertraglich vereinbartes Zurückbehaltungsrecht
(vertraglich vereinbartes, nicht dingliches) Recht des Schuldners, die Rückgabe einer bestimmten Vertragssache des Vertragspartners unter vereinbarten Voraussetzungen verweigern zu können